Swisscom: Rechts- und Investitionssicherheit auf der letzten Meile
11.11.2008, Bern. Swisscom setzt die vom Parlament beschlossene Entbündelung der letzten Meile mit voller Kraft um: Seit dem Inkrafttreten des revidierten Fernmeldegesetzes im Frühjahr 2007 hat Swisscom rund CHF 70 Mio. in die Entbündelung investiert und ermöglicht so den Mitbewerbern bereits heute den Zugang zu über 1,5 Mio. Schweizer Haushalten. Mitte Oktober 2008 hat die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) auf Klage hin über die Preise für den entbündelten Teilnehmeranschluss sowie die Interkonnektionspreise für die Jahre 2007 und 2008 entschieden. Swisscom akzeptiert die von der ComCom verwendeten Parameter bei der Berechnung der Entbündelungspreise und verzichtet auf einen Weiterzug dieser Entscheide an die nächste Instanz. Damit herrscht nun Rechts- und Investitionssicherheit für alle Marktteilnehmer.
Strittig waren im Wesentlichen die von Swisscom auf der Basis gesetzlicher Vorgaben berechneten Preise für den Teilnehmeranschluss und die Interkonnektion. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 hat die ComCom unter anderem den Preis für den entbündelten Teilnehmeranschluss festgelegt und ebenfalls die Preise für die Interkonnektion für die Jahre 2007 und 2008 gesenkt. Die ComCom hat sich bei ihrem Entscheid auf die gesetzlich vorgeschriebene Berechnungsmethode LRIC gestützt und den ihr zustehenden Ermessensspielraum zur Senkung der Preise ausgenutzt. Swisscom akzeptiert die von der ComCom verfügten erheblichen Preissenkungen bei der Interkonnektion um 20 bis 30 Prozent für die Jahre 2007 und 2008 sowie den für den Teilnehmeranschluss, die sogenannte letzte Meile, festgelegten Preis von CHF 18.18.
Rechtssicherheit im Interesse aller Marktteilnehmer
Die Entscheide zu den Preisen für die Interkonnektion und den Teilnehmeranschluss sind die zentralen Bestandteile der Verfügungen der ComCom in den hängigen Zugangsverfahren. Sofern keine der Gegenparteien die Verfügungen weiterzieht, besteht nun für alle Marktteilnehmer Rechtssicherheit hinsichtlich dieser Preise.
Nach Ansicht von Swisscom stehen dennoch Teilbereiche der betroffenen Verfügungen im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Bestimmungen. In diesen für das Unternehmen wichtigen Punkten wird Swisscom an das Bundesverwaltungsgericht gelangen. Dazu gehören beispielsweise Bestimmungen, die zur Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes wichtig sind.
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Alte Tiefenaustrasse 6
3050 Bern
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