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Bundesrat setzt Klima- und Innovationsgesetz per 1. Januar 2025 in Kraft


Bundesamt für Umwelt BAFU

27.11.2024, Bern - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. November 2024 beschlossen, die Klimaschutz- Verordnung zusammen mit dem Klima- und Innovationsgesetz (KlG) per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. Mit dem KlG werden die langfristigen Klimaziele der Schweiz rechtlich verankert. Die Klimaschutz- Verordnung präzisiert unter anderem die im KlG vorgesehenen Förderinstrumente für die Industrie und den Gebäudesektor.



Mit dem KlG werden die Klimaziele der Schweiz rechtlich verankert, insbesondere das Netto-Null-Ziel der Schweiz für das Jahr 2050 und die Zwischenziele für die Etappen 2031-2040 und 2041-2050. Das KlG ist damit massgebend für die zukünftige Ausgestaltung der Klimapolitik und legt zugleich den Rahmen für deren Weiterentwicklung fest. Die Klimaschutz-Verordnung regelt insbesondere die im KlG enthaltenen Förderinstrumente für die Industrie und den Gebäudebereich sowie Massnahmen im Bereich der Anpassung an den Klimawandel und der klimafreundlichen Ausrichtung der Finanzflüsse. Der Bundesrat hat die Klimaschutz-Verordnung zusammen mit dem Klima- und Innovationsgesetz an seiner Sitzung vom 27. November 2024 per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

Impulsprogramm für klimafreundliche Gebäude
Das KlG umfasst ein zeitlich befristetes Förderprogramm für den Ersatz von Öl-, Gas- und Elektroheizungen durch klimafreundliche, erneuerbare Systeme sowie für Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz. Die KlV legt die Bedingungen für die Förderung fest. Diese fokussiert auf Bereiche, in denen die heutige Förderung zu wenig greift. So stehen im Einklang mit dem KlG der Ersatz von fossilen Heizungen in Mehrfamilienhäuser im Vordergrund. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Ersatz von ineffizienten Elektroheizungen durch moderne erneuerbare Heizsysteme.

Klimafreundliche Technologien und Prozessen in der Industrie
Mit dem KlG werden zudem bis 2030 neuartige Technologien und Prozesse zur Verminderung von Treibhausgasemissionen oder zur CO2-Entnahme und -Speicherung gefördert. Unternehmen können von dieser Förderung profitieren, wenn sie einen sogenannten Netto-Null Fahrplan erstellen und die zu fördernden Massnahmen darin aufführen. Die Klimaschutz-Verordnung präzisiert weitere Förderkriterien sowie das Verfahren zur Ausrichtung der Finanzhilfen. Die Verordnung regelt zusätzlich, wie KMU via ihre Branchenverbände vom Förderinstrument profitieren können.

Anpassung an den Klimawandel und freiwillige Klimatests
Die Klimaschutz-Verordnung regelt auch das neue Netzwerk «Anpassung an den Klimawandel». Dieses stärkt die Vernetzung von Bund, Kantonen, Gemeinden, Wirtschaft und Wissenschaft und dient der Abstimmung der jeweiligen Strategien und Massnahmen. Darüber hinaus verankert die Klimaschutz- Verordnung die freiwilligen Klimatests für die Finanzbranche rechtlich. Die Klimatests, deren jüngste Resultate das BAFU am 7. November 2024 publiziert hat, dienen dem Bundesrat zur regelmässigen Fortschrittsprüfung bezüglich des Beitrags der Finanzbranche zur Erreichung der Ziele des KlG.



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Tel. +41 58 462 90 00
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3063 Ittigen

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